Was darf meine Weihnachtsfeier kosten?

Weihnachtsfeier kosten
Folgendes erwartet dich in diesem Beitrag zur Frage „Was darf meine Weihnachtsfeier kosten?“
Vorsicht, dieser Beitrag ist nichts für Grinches! Ich liebe nämlich Weihnachtsfeiern. Richtig gestaltet, fördern sie den Teamgeist und bieten Gelegenheit für Dank und Anerkennung. Doch gute Weihnachtsfeiern kosten natürlich auch gutes Geld und können noch teurer werden, wenn man es übertreibt.
Hier bekommst du sowohl eine steuerlich-rechtliche Betrachtung als auch einen handfesten betriebswirtschaftlichen Benchmark für deine Weihnachtsfeierkosten.

Die Weihnachtsfeier: Liebling des Finanzamts

Neben den direkt Beteiligten sind Weihnachtsfeiern auch ein gefundenes Fressen für das Finanzamt. Aus Sicht des Steuerrechts sind Weihnachtsfeiern sogenannte Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern und das hat Implikationen.

Betriebsveranstaltungen sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht.

Betriebsveranstaltungen sind nicht automatisch steuerlich begünstigt. Folgende Kriterien sind dafür relevant:

Unser Tipp: Wenn du mehrere Betriebsfeiern pro Jahr machst, ziehe die beiden teuersten Veranstaltungen für die Freibeträge heran.

Welche Kosten zählen zur Weihnachtsfeier und was ist der Freibetrag?

Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung sind einfach gesagt, sämtliche Kosten für die Veranstaltung, darunter:
Steuerlich muss man nun zwei Sachen unterscheiden:

Damit die Arbeitnehmer aber nicht die Weihnachtsfeier von ihrem Gehalt abziehen müssen gibt es einen Freibetrag.

Der Freibetrag regelt den Maximalbetrag, den eine Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer kosten darf, um lohnsteuerfrei zu sein.

Regelungen für Deutschland

In Deutschland liegt der Freibetrag bei 110 Euro brutto (92,44 Euro netto) pro teilnehmende Mitarbeiter pro Veranstaltung. Begleitpersonen der Mitarbeiter werden bei der Berechnung des Freibetrags nicht eingerechnet.

Wenn deine Kosten für die Weihnachtsfeier nun 110 EUR brutto pro Teilnehmer überschreiten, gilt der darüber hinausgehende Betrag als geldwerter Vorteil und muss von den Mitarbeitenden versteuert werden. Ein echter Stimmungskiller in dieser besinnlichen Zeit.

Doch es gibt einen Ausweg und der findet sich in  § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG. Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den übersteigenden Betrag mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent übernehmen kann.

Hinweis: Die 110 EUR pro Mitarbeiter gelten nur für anwesende unternehmensinternen Personen. Begleitpersonen haben keine eigenen 110 EUR sondern fließen in den Betrag mit ein.

Aus Sicht des Arbeitgebers gibt es auch noch ein Schmankerl zu berücksichtigen: Das „Kochevent Urteil“ des BFH legt fest, dass bei Überschreiten der 110 EUR pro Mitarbeiter der Vorsteuerabzug gänzlich – und nicht nur für den übersteigenden Betrag – wegfällt.

Beispiel:

Hier ein Beispiel dafür, wie du die Weihnachtsfeierkosten berechnen kannst:

Ein Unternehmen macht eine Weihnachtsfeier mit 30 Mitarbeitenden.

Gesamtfreibetrag = 30×110 Euro=3.300 brutto

Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen jedoch 4.000 Euro. Damit haben wir eine Kostenüberschreitung von 700 EUR.

Die ersten 3.300 Euro der Feierkosten sind steuerlich begünstigt. Auf die 700 EUR wird eine pauschale Lohnsteuer von 25% fällig:

Pauschale Lohnsteuer auf Überschreitung: 700×25%=175 Euro

Regelungen für Österreich

In Österreich sind Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei. Der Betrag gilt für alle Veranstaltungen in Summe. Als Betriebsveranstaltung gelten neben Weihnachtsfeiern auch Betriebsausflüge.

Zusätzlich dürfen Sachgeschenke einen Wert von 186 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nicht überschreiten, um steuerfrei zu bleiben. Dazu zählen auch Gutscheine, jedoch keine Geldgeschenke.

Aus Sicht des Arbeitgebers sind die Ausgaben für Betriebsveranstaltungen in Österreich immer Betriebsausgaben und damit vorsteuerfrei, auch wenn sie den Freibetrag überschreiten.

Beispiel:

Ein Unternehmen macht eine Weihnachtsfeier mit 30 Mitarbeitenden.

Gesamtfreibetrag = 30×365 Euro = 10.950 brutto

Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen jedoch 12.000 Euro. Damit haben wir eine Kostenüberschreitung von 1.050 Euro.

Die ersten 10.950 Euro der Feierkosten sind steuerlich begünstigt. Auf die 1.050 EUR wird ein steuerlicher Sachbezug für die Arbeitnehmer angesetzt.

Was darf die Weihnachtsfeier kosten? Benchmarks und Tipps

Ergänzend zur steuerlichen Sicht, hat eine Weihnachtsfeier auch konkrete Implikationen auf eure Kosten. Dabei sind zwei Sachen abzuwägen:

Unser Benchmark: Plane ca 200 EUR brutto pro Mitarbeiter und Jahr für interne Teamevents. Damit hältst du die Steuergrenzen und ihr habt auch genug Spaß. Ob die Weihnachtsfeier das teuerste Event ist, kannst du selbst entscheiden.

Hier sind noch 4 Tipps, die du dir mitnehmen solltest, damit deine Weihnachtsfeier steuerlich und betriebswirtschaftlich funktioniert.

Unser Tipp: Behandle deine Weihnachtsfeier wie ein Mini Projekt mit einer Timeline, einem Budget und – most of all – einem Fokus auf maximale Qualität.

Weiterführende Informationen

Haufe: Infos zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Österreichische Gesundheitskasse: Infos zu Betriebsveranstaltungen und Geschenke

Wir sind neugierig auf eure Erfahrungen!

Wie hat euch dieser Blogbeitrag gefallen? Konntet ihr für euch ein paar hilfreiche und nützliche Informationen mitnehmen? Erzählt es uns in einer E-Mail an [email protected]

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Die wichtigsten Fragen des Beitrags noch mal auf einen Blick

Eigentlich so viel du willst, jedoch musst du für die Befreiung von Lohn- und Vorsteuer die Freibeträge beachten. Diese betragen in Deutschland 110 EUR pro Jahr und Mitarbeitenden für 2 Events pro Jahr und in Österreich 365 EUR pro Jahr und Mitarbeiter für alle Events im Jahr.
Wenn der Freibetrag überschritten wird, gilt der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter und ist damit sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Das heißt, dass dies im Zweifel vom Arbeitnehmer bezahlt werden muss.
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